21 Sofortige
ärztliche Intervention bei akuter psychischer Dekom- pensation
(z. B. Suizidversuch), ggf. einschl. der ärztlichen Ein- flußnahme
auf die unmittelbar betroffenen Personen des fami- liären
und sozialen Umfeldes des Kranken . . . . . . . . . . . . . 800 1. ... Sofortige ärztliche Intervention ... Eine
sofortige ärztliche Intervention kann nur erfolgreich sein, wenn ein der
aktuellen Situation und dem akuten Krankheitsbild angepaßtes therapeutisches
Konzept vorhanden ist, das im Zustand einer akuten psychischen Dekompensation
den Patienten auch erreicht. Insofern kann meist der Arzt angemessener
handeln, der den Patienten aus vorangegangenen Inanspruchnahmen bereits
kennt. Dennoch kann die Erbringung dieser Leistung keinesfalls auf den
behandelnden Arzt beschränkt werden, weil im Falle einer drohenden Gefahr für
den Patienten selbst oder für andere auch der nächsterreichbare Arzt sofort
zur Stelle sein sollte. 2.
... akuter psychischer Dekompensation ... Es muß
sich bei Zuständen einer akuten psychischen Dekompensation nicht
ausschließlich um Suizidversuche handeln, vielmehr sind auch sogenannte
„Aggressionskrisen" oder andere als hochgefährlich und
dramatisch
erscheinende Erregungszustände dem Begriff der psychischen Dekompensation
zuzuordnen. Hierbei kommt es in der Beurteilung durch Laien und durch Ärzte
nicht selten zu unterschiedlichen Einschätzungen. Dies kann aber nicht dazu
führen, daß ein Arzt, der - um Hilfe gerufen - sofort erscheint,
die Leistung deshalb nicht berechnen dürfte, weil der Begriff der psychischen
Dekompensation aus ärztlicher Sicht unter streng medizinischen Kriterien als
nicht ausreichend erfüllt anzusehen ist. |
B Grundleistungen,
Prävention, Ambul. OP, Sonst. Hilfen 21 Allerdings besteht keine Berechnungsfähigkeit der Leistung nach Nr. 21, wenn z. B. anläßlich der Erhebung eines psychiatrischen Status suizidale Tendenzen erkennbar werden. Die akute psychische Dekompensation muß tatsächlich eingetreten sein. Dabei kann sie sowohl in Form eines konkreten Suizidversuchs, als oder als psychischer Schockzustand nach akuter psychischer Traumatisierung in Erscheinung treten.
3. ... einschl. der ärztlichen Einflußnahme ...
betroffenen Personen ... Ärztliche Einflußnahme
auf die unmittelbar betroffenen Personen des familiären und sozialen Umfeldes
des Kranken gehört zum Leistungsinhalt, insbesondere auch deshalb, weil die
Angehörigen oder sonstige dem Kranken nahestehende Personen vom Arzt darüber
belehrt werden müssen, wie sie sich - falls der Kranke in der
häuslichen Umgebung verbleibt - verhalten müssen, wenn der Arzt ihn
wieder verlassen hat. |
Kommentar: ggf: heißt: gegebenenfalls, also falls dieser Inhalt erfüllbar ist, ist er mit der Leistung abgegolten. Ein Drogenpatient hat in der Regel kein Soziales Umfeld, außer eben andere Drogenpatienten. So dass eine Einflussnahme gegebenenfalls nur möglich ist. wenn ein solches Umfeld da ist. Die Leistung ist, da die Erweiterung eben nur gegebenenfalls zu erbringen ist, erbracht! Ansonsten ist die Psychische Dekompensation an den Verlust der Ich-Kontrolle gebunden. Ein Drogenpatient im Drogenrauch ist unstrittig nicht mehr Ichgesteuert ansonsten hätte er diese sich selbst schädigende Handlung nicht durchgeführt. Er kann auch nicht sein Verhalten steuern wie es im nüchternen Zustand möglich ist.
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