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21      Sofortige ärztliche Intervention bei akuter psychischer Dekom-­

          pensation (z. B. Suizidversuch), ggf. einschl. der ärztlichen Ein-­

          flußnahme auf die unmittelbar betroffenen Personen des fami-­

          liären und sozialen Umfeldes des Kranken . . . . . . . . . . . . . 800

 

1. ... Sofortige ärztliche Intervention ...

Eine sofortige ärztliche Intervention kann nur erfolgreich sein, wenn ein der aktuellen Situation und dem akuten Krankheitsbild angepaßtes therapeutisches Konzept vorhanden ist, das im Zustand einer akuten psychischen Dekompensation den Patienten auch erreicht. Insofern kann meist der Arzt angemessener handeln, der den Patienten aus vorangegangenen Inanspruchnahmen bereits kennt. Dennoch kann die Erbringung dieser Leistung keinesfalls auf den behandelnden Arzt beschränkt werden, weil im Falle einer drohenden Gefahr für den Patienten selbst oder für andere auch der nächsterreichbare Arzt sofort zur Stelle sein sollte.

2. ... akuter psychischer Dekompensation ...

Es muß sich bei Zuständen einer akuten psychischen Dekompensation nicht ausschließlich um Suizidversuche handeln, vielmehr sind auch sogenannte „Aggressionskrisen" oder andere als hochgefährlich und dramatisch erscheinende Erregungszustände dem Begriff der psychischen Dekompensation zuzuordnen. Hierbei kommt es in der Beurteilung durch Laien und durch Ärzte nicht selten zu unterschiedlichen Einschätzungen. Dies kann aber nicht dazu führen, daß ein Arzt, der - um Hilfe gerufen - sofort erscheint, die Leistung deshalb nicht berechnen dürfte, weil der Begriff der psychischen Dekompensation aus ärztlicher Sicht unter streng medizinischen Kriterien als nicht ausreichend erfüllt anzusehen ist.

 

 

 

 

 

B        Grundleistungen, Prävention, Ambul. OP, Sonst. Hilfen        21

 

 

Allerdings besteht keine Berechnungsfähigkeit der Leistung nach Nr. 21, wenn z. B. anläßlich der Erhebung eines psychiatrischen Status suizidale Tendenzen erkennbar werden. Die akute psychische Dekompensation muß tatsächlich eingetreten sein. Dabei kann sie sowohl in Form eines konkreten Suizidversuchs, als akuter Verlust der Ichkontrolle oder als psychischer Schockzustand nach akuter psychischer Traumatisierung in Erscheinung treten.

 

 3. ... einschl. der ärztlichen Einflußnahme ... betroffenen Personen ... Ärztliche Einflußnahme auf die unmittelbar betroffenen Personen des familiären und sozialen Umfeldes des Kranken gehört zum Leistungsinhalt, insbesondere auch deshalb, weil die Angehörigen oder sonstige dem Kranken nahestehende Personen vom Arzt darüber belehrt werden müssen, wie sie sich - falls der Kranke in der häuslichen Umgebung verbleibt - verhalten müssen, wenn der Arzt ihn wieder verlassen hat.

Kommentar: ggf: heißt: gegebenenfalls, also falls dieser Inhalt erfüllbar ist, ist er mit der Leistung abgegolten. Ein Drogenpatient hat in der Regel kein Soziales Umfeld, außer eben andere Drogenpatienten. So dass eine Einflussnahme gegebenenfalls nur möglich ist. wenn ein solches Umfeld da ist. Die Leistung ist, da die Erweiterung eben nur gegebenenfalls zu erbringen ist, erbracht! Ansonsten ist die Psychische Dekompensation an den Verlust der Ich-Kontrolle gebunden. Ein Drogenpatient im Drogenrauch ist unstrittig nicht mehr Ichgesteuert ansonsten hätte er diese sich selbst schädigende Handlung nicht durchgeführt. Er kann auch nicht sein Verhalten steuern wie es im nüchternen Zustand möglich ist.

 

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